AKI - eine Definition

Außerklinische Intensivpflege (AKI) ist die medizinische Betreuung von intensivpflegebedürftigen Patienten außerhalb von Krankenhäusern, meist in ihrem Zuhause oder in speziellen Pflegeeinrichtungen. Sie umfasst die Versorgung von Patienten mit komplexen medizinischen Bedürfnissen, wie zum Beispiel Beatmung oder Überwachung lebenswichtiger Funktionen.

Die außerklinische Intensivpflege (AKI) kann in Deutschland von der Krankenkasse übernommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Verordnung durch einen Arzt: Der Patient hat einen hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, ständige Interventionsbereitschaft muss erforderlich sein, wie z.B. bei einer Beatmung oder anderen lebensunterstützenden Maßnahmen.
  2. Prüfung durch den Medizinischen Dienst: Oft wird der Bedarf durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) geprüft, um sicherzustellen, dass eine intensivpflegerische Betreuung notwendig ist.

Wir betreuen Kinder die permanent überwacht werden müssen

Mit Hilfe unseres Versorgungsvertrags können wir in der Familienherberge Lebensweg die verordneten, ärztlichen Maßnahmen bei unseren Gastkindern durchgeführt und entsprechend abgerechnet werden.

Im Vorfeld Ihres möglichen Aufenthalts bei uns, finden wir gemeinsam heraus, wie Ihr Kind bei uns betreut werden muss und auf was besonders zu achten ist.

 

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Versorgung sicherstellen – Anpassung der Verträge noch nicht vollständig in Deutschland erfolgt

Karl Lauterbach hat sich zu den Änderungen der außerklinischen Intensivpflege (RL-AKI) insbesondere im Rahmen des GKV-IPReG (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) geäußert. Sein Ziel ist es, die Versorgung der betroffenen Patienten sicherzustellen und dabei qualitative Standards zu setzen. Laut Lauterbach soll die außerklinische Intensivpflege weiterhin auf hohem Niveau gewährleistet sein, und die bisherigen Vergütungen für Pflegedienste und Einrichtungen bleiben bestehen, um Versorgungslücken zu vermeiden ​(Beatmungspflegeportal)​(BMG).

Zusammengefasst sieht Lauterbach das neue Gesetz als notwendigen Schritt, um Fehlanreize in der Intensivpflege zu beseitigen, gleichzeitig jedoch auf bestehende Kritik einzugehen, um Versorgungssicherheit zu garantieren.

Auch wir in der Familienherberge haben einen „alten“ Versorgungsvertrag. Wir haben zu Verhandlungen aufgerufen und hoffen darauf, dass wir diesen noch in 2024 neu verhandelt bekommen.

Die erhaltenen Verordnungen in 2024 für unsere intensiv zu behandelnden Gastkinder, die wir bei den Krankenkassen einreichen, werden aktuell noch wie gewohnt bezahlt.

 

Wer steht für die Themen ein?

Gegenwind für die Gesetzesüberarbeitung gab es aus über diverse Verbände und Organisationen. Unter den Kritikern sind vor allem Selbsthilfeverbände und Interessenvertretungen von Patienten und Menschen mit Behinderungen:

  1. Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte (bvkm): In einem Brandbrief vom 29. Mai 2024 hat der bvkm gemeinsam mit anderen Verbänden darauf hingewiesen, dass die Versorgungssicherheit von außerklinischen Intensivpflege-Patienten aufgrund auslaufender Altverträge gefährdet ist. Sie forderten eine Verlängerung der Übergangsfrist, um mehr Zeit für die Verhandlungen von neuen Verträgen zu haben ​(BVKM)​
  2. Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL): Zusammen mit dem bvkm und anderen Organisationen wie Intensivkinder Zuhause und IntensivLeben Kassel wies die ISL auf die Gefahr hin, dass viele Patienten durch die neuen Regelungen ihren Anspruch auf häusliche Intensivpflege verlieren könnten ​(BVKM).

Diese Verbände betonten, dass die neuen Regelungen oft zu Rechtsunsicherheiten und Versorgungsproblemen führen, da der leistungsberechtigte Personenkreis verkleinert wird und die Voraussetzungen für die Verordnung unklar seien.

 

GKV-IPReG: Bedeutung für bspw. Pflegedienste

Im Rahmen des GKV-IPReG müssen Pflegedienste:

  1. Qualitätsanforderungen erfüllen und ihre Dokumentation verbessern.
  2. Enger mit Ärzten zusammenarbeiten und den Austausch verbessern.
  3. Evidenzbasierte Praxis anwenden.
  4. Verantwortlichkeiten präzise dokumentieren.
  5. Regelmäßig Schulungen durchführen.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Pflegequalität und Patientenversorgung zu verbessern.

Durch eine Verschärfung hinsichtlich der Schulung von Personal und generell dem Personalschlüssel in Pflegediensten, drohen nun einige Pflegedienste schließen zu müssen, da sie das in der Richtlinie geforderte Personal nicht aufbringen können.

Wenn doch eine Versorgungslücke droht…

Da in den einzelnen Bundesländern die häufig strittigen Verhandlungen absehbar nicht bis Ende Juni abgeschlossen werden konnten, hat Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach als Reaktion auf den Brandbrief am 14. Juni 202 in getrennten Schreiben an Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte darüber informiert, dass alle Leistungen der Pflegedienste auch über den Stichtag hinaus weiter auf dem bislang vereinbarten Niveau vergütet werden sollen. Nach Aussage der Verbände der Leistungserbringer liegen entsprechende Garantieerklärungen aber bisher noch nicht in allen Ländern von den beteiligten Krankenkassen vor.

Sollte es daher wegen vertragsloser Zustände nach dem 1. Juli 2024 zu Versorgungsproblemen kommen, können Versicherte sich eigenständig oder gemeinsam mit ihrem Pflegedienst umgehend per Mail sowohl an das Bundesamt für soziale Sicherung (referat218@bas.bund.de) als auch an das Bundesgesundheitsministerium (poststelle@bmg.bund.de) wenden und um unverzügliche Unterstützung zur Sicherstellung der Außerklinischen Intensivpflege bitten.

Denn nach Aussage von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach darf es unter keinen Umständen aufgrund möglicherweise verzögerter Vertragsverhandlungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zu Versorgungsunterbrechungen oder gar Versorgungsabbrüchen kommen.

Leider hat die Erfahrung mittlerweile gezeigt, dass bereits die ersten Pflegedienste schließen mussten. Ein Entgegenkommen der Krankenkassen war bei den Verhandlungen nicht erfolgt.

 

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