Zentraler Bestandteil der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland

Die Eingliederungshilfe ist ein zentraler Bestandteil der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland und richtet sich an Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen. Sie soll diesen Personen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und sie dabei unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenständiges Leben zu führen. Hier sind die wichtigsten Aspekte der Eingliederungshilfe:

  • Zielgruppe: Die Eingliederungshilfe richtet sich an Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Dazu gehören sowohl Kinder als auch Erwachsene.
  • Leistungen: Die Eingliederungshilfe umfasst eine Vielzahl von Leistungen, die individuell auf die Bedürfnisse der betroffenen Personen zugeschnitten sind. Dazu gehören unter anderem Assistenzleistungen im Alltag, persönliche Assistenz, Wohnraumanpassungen, Hilfsmittel, medizinische Behandlungen, therapeutische Maßnahmen, sowie Unterstützung bei der beruflichen Rehabilitation und Integration in den Arbeitsmarkt.
  • Träger und Zuständigkeit: Die Eingliederungshilfe wird in der Regel von den örtlichen Sozialhilfeträgern, also den Stadt- oder Landkreisen, erbracht. Diese sind verantwortlich für die Beratung, Antragstellung, Bedarfsfeststellung, Planung und Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen. Die Leistungen werden auf Grundlage individueller Bedarfs- und Hilfepläne gewährt.
  • Finanzierung: Die Finanzierung der Eingliederungshilfe erfolgt überwiegend aus öffentlichen Mitteln, insbesondere durch die Kommunen, Länder und den Bund. Die Kosten werden in der Regel nach dem Prinzip der Sozialhilfe auf Grundlage des individuellen Bedarfs und der finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Person oder ihrer Familie berechnet. Es gibt verschiedene Einkommens- und Vermögensfreibeträge sowie Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
  • Rechtliche Grundlagen: Die rechtlichen Grundlagen für die Eingliederungshilfe sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert. Hier sind die Bestimmungen und Verfahren zur Gewährung von Eingliederungsleistungen, sowie die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten und Leistungsträger festgelegt.

Insgesamt soll die Eingliederungshilfe dazu beitragen, die Selbstbestimmung, Teilhabe und Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihnen die Möglichkeit geben, ein weitgehend eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.

 

Wer darf Leistungen der EGH abrechnen?

Im Rahmen der Eingliederungshilfe in Deutschland dürfen Leistungen grundsätzlich von zugelassenen Leistungserbringern abgerechnet werden. Dazu gehören Einrichtungen, Träger und Dienste, die von den örtlichen Sozialhilfeträgern, also den Stadt- oder Landkreisen, beauftragt wurden und entsprechende Vereinbarungen mit diesen getroffen haben.

Typische Leistungserbringer im Bereich der Eingliederungshilfe sind beispielsweise:

  • Ambulante Dienste: Ambulante Dienste bieten Unterstützung und Betreuung in der häuslichen Umgebung der betroffenen Personen an, beispielsweise in Form von Assistenzleistungen, Begleitung, Beratung oder Therapie.
  • Tageseinrichtungen: Tageseinrichtungen bieten tagsüber Betreuung, Förderung und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen an, um deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und ihre Selbstständigkeit zu stärken.
  • Wohnheime und Wohngruppen: Wohnheime und Wohngruppen bieten Menschen mit Behinderungen ein Wohnangebot mit individueller Betreuung und Unterstützung, um ihnen ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
  • Fachdienste und Fachberatungsstellen: Fachdienste und Fachberatungsstellen bieten spezialisierte Beratung, Unterstützung und therapeutische Maßnahmen für Menschen mit besonderen Bedarfen oder komplexen Behinderungen an.

Die Abrechnung der Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe erfolgt in der Regel durch die Leistungserbringer selbst, die entsprechende Rechnungen an die örtlichen Sozialhilfeträger stellen. Die Kosten für die Eingliederungshilfe werden von den Sozialhilfeträgern getragen und auf Grundlage individueller Bedarfs- und Hilfepläne gewährt. Es ist wichtig, dass die Leistungserbringer über eine entsprechende Zulassung verfügen und die gesetzlichen Anforderungen an Qualität und Leistungserbringung erfüllen, um eine reibungslose Abrechnung und Erstattung der Kosten sicherzustellen.

Die Familienherberge Lebensweg rechnet seit ihrer Eröffnung im Mai 2018 die Aufenthalte der Gastkinder mit den jeweiligen Eingliederungshilfestellen ab. Hierzu müssen die Familien vor ihrem Aufenthalt einen entsprechenden Antrag stellen. Diese Finanzierung stellt eine unserer wichtigsten Bausteine dar.

Bei Fragen rund um die Eingliederungshilfe, kommen Sie gerne auf uns zu. Frau Arne Eiwen, unsere Sozialberaterin, berät Sie hierzu sehr gerne.

 

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