Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Nachfolgend haben wir die in unserer täglichen Praxis meist gestellten Fragen samt Antworten für Sie zusammen­gefasst. Haben Sie weitere Fragen, kontaktieren Sie uns einfach unter +49 7043 95 96 48 0 oder per E-Mail an info@familienherberge-lebensweg.de. Wir sind für Sie da.

Benötigen Sie zusätzliche, detaillierte Informationen zum Anfrage- und Aufnahmeprozess in der Familienherberge Lebensweg, kontaktieren Sie unser Gästeteam gern telefonisch oder unter gaeste@familienherberge-lebensweg.de.

 

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Was muss ich tun, um eine Auszeit in der Familienherberge Lebensweg zu nehmen?

Jeweils zum 1. März nehmen wir Ihre Buchungsanfragen für das kommende Kalenderjahr entgegen. Durch ein gemeinsames Assessment im Vorfeld erreichen wir eine fachgerechte Pflegeplanung für Ihr Kind und eine passende Zimmerplanung für die Begleitpersonen.

Für Anfragen das aktuelle Kalenderjahr betreffend, kontaktieren Sie bitte zunächst unser Gästeteam entweder hier über die Webseite (buchen), telefonisch oder per E-Mail, damit wir für Ihre Anfrage zunächst ein Assessment durchführen können, um den Pflegebedarf fachgerecht zu identifizieren. Dann suchen wir gemeinsam mit Ihnen einen für Sie passenden Aufenthaltstermin.

Wer bezahlt den Aufenthalt?

Die Übernahme der Kosten für das betroffene Kind muss bei den entsprechenden Stellen (Pflegekasse, Eingliederungshilfe) beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Kontaktieren Sie uns einfach.

Familienangehörige, bzw. Begleitpersonen bezahlen ihren Aufenthalt selbst. Unsere aktuell geltenden Preise finden Sie hier auf unserer Webseite. Sie verstehen sich pro Übernachtung, inklusive Vollpension und frei zugänglichem Kaffee, Tee und Wasser. Zudem können Sie jederzeit unser vielfältiges Freizeitangebot nutzen, das auf die Bedürfnisse von pflegenden Eltern ausgerichtet ist.

Können Sie diese Kosten nicht oder nicht vollständig tragen, sprechen Sie bitte mit uns – gemeinsam finden wir sicher eine Lösung.

Nehmen Sie auch Kinder auf, die älter als 18 Jahre sind?

Nein, das ist leider nicht möglich. Gemäß unserem Versorgungsvertrag pflegen wir Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Wird mein krankes Kind rund um die Uhr betreut?

Ja, unser Pflegebereich ist rund um die Uhr (24/7) mit qualifizierten Pflegekräften besetzt. Es ist aber auch möglich Aktivitäten in der Familie gemeinsam durchzuführen. Die Betreuung unterliegt bei uns dem Motto „alles kann – nichts muss“.

Welche Kinder können nicht in die Familienherberge Lebensweg kommen?

Aufgrund unserer Verantwortung und Fürsorgepflicht gegenüber allen Gästen und Mitarbeitenden gibt es Herausforderungen, die wir als FAMILIENHERBERGE LEBENSWEG nicht leisten können. Kinder mit Krankheitsbildern, die mit folgenden Symptomen einhergehen, sind leider von der Aufnahme ausgeschlossen:

  • aggressives Verhalten (gegenüber anderen Gastkindern, des Personals oder des Inventars)
  • hochgradig ansteckende (meldepflichtige) Erkrankungen
  • psychische Erkrankungen
  • das Gastkind ist Träger eines multiresistenten Keims (gesonderte Rücksprache notwendig)
Was ist, wenn mein Kind einen Arzt braucht?

Das nächste Kinderkrankenhaus ist in 30 Minuten erreichbar. Mit der Kinderklinik Ludwigsburg und dem Kinderarzt Dr. Schwarz in Enzweihingen bestehen Kooperationen, ebenso mit dem nur 9 Kilometer entfernten Kinderzentrum Maulbronn – einer Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie mit ambulantem Sozialpädiatrischen Zentrum.

Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung selbst nicht erbracht. Bei Bedarf können wir ärztliche Versorgung / Behandlung bei unserem kooperierenden Kinderarzt organisieren.

Die Kosten der Beförderung und Begleitung des Gastkindes zur ärztlichen Untersuchung und Behandlung außerhalb der Einrichtung, die weder von der Krankenkasse noch vom Sozialhilfeträger oder anderen Sozialleistungsträgern übernommen werden, tragen die Eltern.

Werden auch therapeutische und ärztliche Maßnahmen angeboten?

Therapeutische Leistungen werden von der Einrichtung nicht erbracht.

Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung nicht erbracht. Bei Bedarf können wir ärztliche Versorgung / Behandlung bei unserem kooperierenden Kinderarzt organisieren.

Die Kosten der Beförderung und Begleitung des Gastkindes zur ärztlichen Untersuchung und Behandlung außerhalb der Einrichtung, die weder von der Krankenkasse noch vom Sozialhilfeträger oder anderen Sozialleistungsträgern übernommen werden, tragen die Eltern.

Wozu müssen wir freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) bei einem Familiengericht genehmigen lassen?

Am 1. Oktober 2017 ist das "Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Fixierung im Rollstuhl, Stehständer o.ä., Schließen der Bettgitter) bei Kindern" in Kraft getreten. Seitdem müssen freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, die sich in einer Einrichtung aufhalten, von einem Familiengericht genehmigt werden. Dieses Gesetz ist auch für die Familienherberge Lebensweg bindend. Der richterliche Beschluss über die für die Aufenthaltsdauer geltende Genehmigung von erforderlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen muss der Familienherberge Lebensweg vor Antritt des Aufenthaltes vorgelegt werden. Ansonsten können diese von der Familienherberge Lebensweg nicht durchgeführt und das Gastkind kann entsprechend nicht aufgenommen werden.

Bitte beachten Sie: Die Familienherberge Lebensweg ist ein offen gestaltetes Haus. Ein festes Verriegeln der Fenster und Türen ist nur bedingt möglich. Ohne entsprechende FEM dürfen wir Ihr Kind nicht sichern.

Wie finanziert sich die Familienherberge Lebensweg?

Die Familienherberge Lebensweg finanziert sich zum großen Teil aus Spenden, Zuwendungen aus Stiftungen und Mitgliedsbeiträgen. Sie wird immer auf Spenden angewiesen sein, da die Erstattungen von den öffentlichen Stellen für gute Pflege- und Betreuungsleistungen für unsere Gastkinder nicht kostendeckend sind.

Wie lange können wir in der Familienherberge Lebensweg bleiben

In der Regel übernehmen die Kostenträger die Kosten für bis zu 56 Tagen pro Jahr. Leider besteht darauf seit Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) kein rechtlicher Anspruch mehr und die Genehmigungen fallen von Amt zu Amt unterschiedlich aus. Bitte wenden Sie sich bei Problemen und/oder Unterstützungsbedarf hierbei sehr gerne an unsere Sozialberatung.

Für Ihren Aufenthalt in der Familienherberge sollten Sie mindestens fünf Tage einplanen. Längere Aufenthalte begrüßen wir ausdrücklich. Wir beraten Sie gerne im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.