Preise und Konditionen für Ihre erholsame Auszeit in der Familienherberge Lebensweg

 

Die Kosten, die in der Familienherberge Lebensweg für Aufenthalt, Pflege und Betreuung des schwerstkranken und/oder behinderten Kindes bzw. Jugendlichen entstehen, brauchen Sie als Familienangehörige oder Pflegeeltern nicht selbst zu tragen. Auf Ihren Antrag werden diese von den entsprechenden Sozialhilfeträgern und Pflegekassen, maßgeblich der Eingliederungshilfe, übernommen. Voraussetzung ist ein Pflegegrad.

Die mitreisenden Familienangehörigen oder Pflegeeltern des bei uns betreuten Kindes oder Jugendlichen kommen für ihre Unterkunft und Verpflegung selbst auf.

 

Unsere Preise ab 01.01.2025

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Subventionierte Preise für Begleitpersonen 1. Grades*
2 Pers. Doppelzimmer / Vollpension 84,00 €
1 Pers. im Einzelzimmer (oder Doppelzimmer zur Einzelnutzung) / Vollpension 54,00 €
Kind (ab 3. bis vollendetem 12. Lebensjahr) bzw. bei Unterbringung im Elternzimmer 28,00 €
Eine Buchung kann im subventionierten Fall nur mit Vollpension erfolgen.  

Unsere Preise verstehen sich pro Übernachtung, inklusive Vollpension und frei zugänglichem Kaffee, Tee und Wasser.

Zudem können Sie jederzeit unser vielfältiges Angebot, welches auf die Bedürfnisse von pflegenden Eltern ausgerichtet ist, nutzen.

*Eltern, Pflegeeltern, Großeltern (wenn die Eltern nicht mitreisen)

Preise für Begleitpersonen 2. Grades, Referenten und Sonstige
2 Pers. Doppelzimmer / Vollpension 177,00 €
1 Pers. Einzelzimmer / Vollpension 102,00 €
2 Pers. Doppelzimmer / ÜF 133,00 €
1 Pers. Einzelzimmer / ÜF 80,00 €
Pauschalen
Sonderkostformen pro Tag (in Absprache) 5,00 €
Zwischenreinigung 25,00 €
Zuschlag für Kurzaufenthalt (bis 3 Nächte) 50,00 €
Stornogebühren (für den Privataufenthalt)
6 bis 2 Monate vor dem Aufenthalt 20 %
2 Monate bis 14 Tage vor dem Aufenthalt 50 %
Ab 14 Tage bis 1 Tag vor dem Aufenthalt 80 %
Bei Nichtantritt oder vorzeitiger Abreise 100 %
Bei Erkrankung des Gastkindes, verzichten wir -nach Vorlage eines ärztlichen Attestes- auf die Berechnung von Stornogebühren  

 

Sie wünschen sich Unterstützung bei der Antragstellung? Sie haben Fragen rund um die Budgets der Eingliederungshilfe (SGB IX), der Kurzzeitpflege (§42 SGB XI), Verhinderungspflege (§39 SGB XI) oder zum Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)? Oder Sie können die Kosten für einen Aufenthalt bei uns nicht oder nicht vollständig tragen? Gemeinsam finden wir eine Lösung.

Unsere Sozialberaterin, Arne Eiwen, berät und unterstützt Sie gerne.

 

Unser Gästeteam ist gerne für Sie da

 

Franziska Seibel
Familien & Abrechnung Ämter/Kassen
gaeste@familienherberge-lebensweg.de
+49 7043 95 96 48 11

Marina Richter
Familien & Abrechnung Ämter/Kassen
gaeste@familienherberge-lebensweg.de
+49 7043 95 96 48 17

Marion Hopprich
Familien & Privatabrechnungen
gaeste@familienherberge-lebensweg.de
+49 7043 95 96 48 17

Fragen und Antworten

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Was muss ich tun, um eine Auszeit in der Familienherberge Lebensweg zu nehmen?

Jeweils zum 1. März nehmen wir Ihre Buchungsanfragen für das kommende Kalenderjahr entgegen. Durch ein gemeinsames Assessment im Vorfeld erreichen wir eine fachgerechte Pflegeplanung für Ihr Kind und Zimmerplanung für die Begleitpersonen.

Für Anfragen das aktuelle Kalenderjahr betreffend, kontaktieren Sie bitte zunächst unser Gästeteam entweder hier über die Webseite (buchen), telefonisch (07043 95 96 48 23) oder per E-Mail (gaeste@familienherberge-lebensweg.de), damit wir für Ihre Anfrage zunächst ein Assessment durchführen können, um den Pflegeaufwand fachgerecht zu identifizieren. Dann finden wir gemeinsam mit Ihnen einen für Sie optimalen Aufenthaltstermin.

Wer bezahlt den Aufenthalt?

Die Übernahme der Kosten für das betroffene Kind muss bei den entsprechenden Stellen (Pflegekasse, Eingliederungshilfe) beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Kontaktieren Sie uns einfach.

Familienangehörige, bzw. Begleitpersonen bezahlen ihren Aufenthalt selbst. Unsere aktuell geltenden Preise finden Sie hier auf unserer Webseite. Sie verstehen sich pro Übernachtung, inklusive Vollpension und frei zugänglichem Kaffee, Tee und Wasser. Zudem können Sie jederzeit unser vielfältiges Freizeitangebot nutzen, das auf die Bedürfnisse von pflegenden Eltern ausgerichtet ist.

Können Sie diese Kosten nicht oder nicht vollständig tragen, sprechen Sie bitte mit uns – gemeinsam finden wir sicher eine Lösung.

Wozu müssen wir freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) bei einem Familiengericht genehmigen lassen?

Am 1. Oktober 2017 ist das "Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Fixierung im Rollstuhl, Stehständer o.ä., Schließen der Bettgitter) bei Kindern" in Kraft getreten. Seitdem müssen freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, die sich in einer Einrichtung aufhalten, von einem Familiengericht genehmigt werden. Dieses Gesetz ist auch für die Familienherberge Lebensweg bindend. Der richterliche Beschluss über die für die Aufenthaltsdauer geltende Genehmigung von erforderlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen muss der Familienherberge Lebensweg vor Antritt des Aufenthaltes vorgelegt werden. Ansonsten können diese von der Familienherberge Lebensweg nicht durchgeführt und das Gastkind kann entsprechend nicht aufgenommen werden.

Bitte beachten Sie: Die Familienherberge Lebensweg ist ein offen gestaltetes Haus. Ein festes Verriegeln der Fenster und Türen ist nur bedingt möglich. Ohne entsprechende FEM dürfen wir Ihr Kind nicht sichern.

Wird mein krankes Kind rund um die Uhr betreut?

Ja, unser Pflegebereich ist rund um die Uhr (24/7) mit qualifizierten Pflegekräften besetzt. Es ist aber auch möglich Aktivitäten in der Familie gemeinsam durchzuführen. Die Betreuung unterliegt bei uns dem Motto „alles kann – nichts muss“.

Welche Kinder können nicht in die Familienherberge Lebensweg kommen?

Aufgrund unserer Verantwortung und Fürsorgepflicht gegenüber allen Gästen und Mitarbeitenden gibt es Herausforderungen, die wir als FAMILIENHERBERGE LEBENSWEG nicht leisten können. Kinder mit Krankheitsbildern, die mit folgenden Symptomen einhergehen, sind leider von der Aufnahme ausgeschlossen:

  • aggressives Verhalten (gegenüber anderen Gastkindern, des Personals oder des Inventars)
  • hochgradig ansteckende (meldepflichtige) Erkrankungen
  • psychische Erkrankungen
  • das Gastkind ist Träger eines multiresistenten Keims (gesonderte Rücksprache notwendig)